Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Schriftformerfordernis
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich – auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsschluß führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform, einschließlich von Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Annahme
(1) Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise “ab Werk” unser Lager ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis in Vorkasse zur Zahlung fällig.
(3) Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Wir sind zu einer Annahme nicht verpflichtet. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Besteller auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit – Rechte bei Verzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Können wir unseren vertraglichen Pflichten infolge betriebsfremder, unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse, wie z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, nicht nachkommen, ruhen unsere Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrages bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller vom Bestehen solcher Leistungshindernisse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als 3 Monate bestehen, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” unser Lager vereinbart. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird daß die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw. dem Transporteur zum Versand übergeben wurde.
(2) Soweit wir auf Wunsch des Bestellers für den Versand Sorge tragen, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern hierfür nicht ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
(3) Das Recht des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt § 7.
§ 7 Schadensersatzansprüche
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz in allen Fällen außer denen nach § 4 (Verzug), gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
(3) Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden grundsätzlich auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- / Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen die Höhe unserer Versicherungsdeckung nachzuweisen. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.
(5) Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.
(6) Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Bestellers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.
§ 8 Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (§ 5 Abs. 1), es sei denn der Besteller macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache geltend.
(2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Sache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(3) Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
(a) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
(b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit Gefahrübergang (§ 5 Abs.1)
(c) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches ist, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
(d) Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den Abschluß einer derartigen Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware betroffen ist.
(3) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Besteller nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Dem Besteller ist es gestattet, die Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(5) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- und Durchführung des Auftrages ist unser Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftsitz.
(3) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.